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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 106 Verteilungsgrundsätze

1 Die Pro­zess­kos­ten wer­den der un­ter­lie­gen­den Par­tei auf­er­legt. Bei Nicht­ein­tre­ten und bei Kla­ge­rück­zug gilt die kla­gen­de Par­tei, bei An­er­ken­nung der Kla­ge die be­klag­te Par­tei als un­ter­lie­gend.

2 Hat kei­ne Par­tei voll­stän­dig ob­siegt, so wer­den die Pro­zess­kos­ten nach dem Aus­gang des Ver­fah­rens ver­teilt.

3 Sind am Pro­zess meh­re­re Per­so­nen als Haupt- oder Ne­ben­par­tei­en be­tei­ligt, so be­stimmt das Ge­richt ih­ren An­teil an den Pro­zess­kos­ten. Es kann auf so­li­da­ri­sche Haf­tung er­ken­nen.