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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 11 Aufenthaltsort

1 Hat die be­klag­te Par­tei kei­nen Wohn­sitz, so ist das Ge­richt an ih­rem ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort zu­stän­dig.

2 Ge­wöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort ist der Ort, an dem ei­ne Per­son wäh­rend län­ge­rer Zeit lebt, selbst wenn die Dau­er des Auf­ent­halts von vorn­her­ein be­fris­tet ist.

3 Hat die be­klag­te Par­tei kei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort, so ist das Ge­richt an ih­rem letz­ten be­kann­ten Auf­ent­halts­ort zu­stän­dig.