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Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. 2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. BGE
113 IA 433 () from 23. Dezember 1987
Regeste: Art. 4 BV; Kantonales Zivilprozessrecht. a) Es ist nicht willkürlich, wenn im Bündner Zivilprozess die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO auf Beweisofferten nicht unbesehen angewendet wird (E. 1). b) Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO wird in willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird, obwohl die nicht bewiesene Tatsache aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist (E. 4). |