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Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. 2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |