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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten

1 Ge­richts­kos­ten kön­nen ge­stun­det oder bei dau­ern­der Mit­tel­lo­sig­keit er­las­sen wer­den.

2 Die For­de­run­gen ver­jäh­ren zehn Jah­re nach Ab­schluss des Ver­fah­rens.

3 Der Ver­zugs­zins be­trägt 5 Pro­zent.