Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 115 Kostentragungspflicht

1 Bei bös- oder mut­wil­li­ger Pro­zess­füh­rung kön­nen die Ge­richts­kos­ten auch in den un­ent­gelt­li­chen Ver­fah­ren ei­ner Par­tei auf­er­legt wer­den.

2 BeiStreitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28bZGB55oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28cZGB angeordnet wird.56

55 SR 210

56 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Ver­bes­se­rung des Schut­zes ge­walt­be­trof­fe­ner Per­so­nen, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

BGE

118 II 479 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Res iudicata. Untergang von Ansprüchen aus Bundesprivatrecht, derogatorische Kraft des Bundesrechts. Unterbrechung der Verjährung. 1. Eine kantonale zivilprozessuale Bestimmung, die - wie § 85 Abs. 1 ZPO/BL - bei einer Fristversäumnis vor ergangenem Sachurteil die Verwirkung eines Anspruchs aus Zivilrecht vorsieht, ist bundesrechtswidrig (E. 2). 2. Unter Klageanhebung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR fällt jede prozesseinleitende Handlung, mit welcher der Gläubiger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz des Richters anruft, und zwar unabhängig davon, ob der Weisungsschein später rechtzeitig eingereicht wird oder nicht (E. 3).

139 III 190 (4A_646/2011) from 26. Februar 2013
Regeste: Art. 97 Abs. 1 OR; Klage auf Erstattung der im Rahmen eines Zivilprozesses angefallenen Prozesskosten; Koordination der haftpflichtrechtlichen Regeln mit den zivilprozessualen Bestimmungen über die Parteientschädigung. Eine separate oder nachträgliche Schadenersatzklage ist ausgeschlossen für alle Prozesskosten, die von der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO erfasst sind, selbst wenn die obsiegende Partei nach dem gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO vorbehaltenen kantonalen Recht keine Parteientschädigung erhält (E. 4).

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