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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 115 Kostentragungspflicht

1 Bei bös- oder mut­wil­li­ger Pro­zess­füh­rung kön­nen die Ge­richts­kos­ten auch in den un­ent­gelt­li­chen Ver­fah­ren ei­ner Par­tei auf­er­legt wer­den.

2 BeiStreitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28bZGB55oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28cZGB angeordnet wird.56

55 SR 210

56 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Ver­bes­se­rung des Schut­zes ge­walt­be­trof­fe­ner Per­so­nen, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).