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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht

1 Die Kan­to­ne kön­nen wei­te­re Be­frei­un­gen von den Pro­zess­kos­ten ge­wäh­ren.

2 Be­frei­un­gen, wel­che ein Kan­ton sich selbst, sei­nen Ge­mein­den und an­de­ren kan­to­nal­recht­li­chen Kör­per­schaf­ten ge­währt, gel­ten auch für den Bund.