Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 117 Anspruch

Ei­ne Per­son hat An­spruch auf un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge, wenn:

a.
sie nicht über die er­for­der­li­chen Mit­tel ver­fügt; und
b.
ihr Rechts­be­geh­ren nicht aus­sichts­los er­scheint.

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