Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Das Ge­richt ent­zieht die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge, wenn der An­spruch dar­auf nicht mehr be­steht oder nie be­stan­den hat.