Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 123 Nachzahlung

1 Ei­ne Par­tei, der die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge ge­währt wur­de, ist zur Nach­zah­lung ver­pflich­tet, so­bald sie da­zu in der La­ge ist.

2 Der An­spruch des Kan­tons ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­schluss des Ver­fah­rens.