Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 124 Grundsätze
1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. 2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. 3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. |