Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen

So­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, ist für die An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men zwin­gend zu­stän­dig das Ge­richt am Ort, an dem:

a.
die Zu­stän­dig­keit für die Haupt­sa­che ge­ge­ben ist; oder
b.
die Mass­nah­me voll­streckt wer­den soll.

BGE

129 III 88 () from 5. Dezember 2002
Regeste: Ausstandspflicht von Mitgliedern der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 10 SchKG). Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weiterziehbar (E. 2.1); er kann nur auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (E. 2.2).

137 III 563 (5A_453/2011) from 9. Dezember 2011
Regeste: Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3).

138 III 555 (4A_152/2012) from 3. August 2012
Regeste: a Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO); Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zur Anordnung einer solchen Massnahme. Der Beschwerdeweg folgt bei einer solchen Entscheidung demjenigen der Hauptsache. Es können einzig die in Art. 98 BGG vorgesehenen Rügen, d.h. die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, erhoben werden (E. 1).

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