Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 131 Anzahl

Ein­ga­ben und Bei­la­gen in Pa­pier­form sind in je ei­nem Ex­em­plar für das Ge­richt und für je­de Ge­gen­par­tei ein­zu­rei­chen; an­dern­falls kann das Ge­richt ei­ne Nach­frist an­set­zen oder die not­wen­di­gen Ko­pi­en auf Kos­ten der Par­tei er­stel­len.