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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

1 Män­gel wie feh­len­de Un­ter­schrift und feh­len­de Voll­macht sind in­nert ei­ner ge­richt­li­chen Nach­frist zu ver­bes­sern. An­dern­falls gilt die Ein­ga­be als nicht er­folgt.

2 Glei­ches gilt für un­le­ser­li­che, un­ge­bühr­li­che, un­ver­ständ­li­che oder weit­schwei­fi­ge Ein­ga­ben.

3 Que­ru­la­to­ri­sche und rechts­miss­bräuch­li­che Ein­ga­ben wer­den oh­ne Wei­te­res zu­rück­ge­schickt.