Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins

Das Ge­richt kann einen Er­schei­nungs­ter­min aus zu­rei­chen­den Grün­den ver­schie­ben:

a.
von Am­tes we­gen; oder
b.
wenn es vor dem Ter­min dar­um er­sucht wird.

BGE

115 IA 193 () from 10. Oktober 1989
Regeste: Anspruch des Streitgenossen auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 BV, Art. 155 ff ZPO/TI). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht jedem einzelnen Streitgenossen unabhängig von den Verhältnissen der anderen Streitgenossen zu.

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