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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)
Art. 135
Verschiebung des Erscheinungstermins
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
a.
von Amtes wegen; oder
b.
wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.