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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 148 Wiederherstellung

1 Das Ge­richt kann auf Ge­such ei­ner säu­mi­gen Par­tei ei­ne Nach­frist ge­wäh­ren oder zu ei­nem Ter­min er­neut vor­la­den, wenn die Par­tei glaub­haft macht, dass sie kein oder nur ein leich­tes Ver­schul­den trifft.

2 Das Ge­such ist in­nert zehn Ta­gen seit Weg­fall des Säum­nis­grun­des ein­zu­rei­chen.

3 Ist ein Ent­scheid er­öff­net wor­den, so kann die Wie­der­her­stel­lung nur in­ner­halb von sechs Mo­na­ten seit Ein­tritt der Rechts­kraft ver­langt wer­den.