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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung

Das Ge­richt gibt der Ge­gen­par­tei Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me und ent­schei­det end­gül­tig.