Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 150 Beweisgegenstand

1 Ge­gen­stand des Be­wei­ses sind recht­s­er­heb­li­che, strei­ti­ge Tat­sa­chen.

2 Be­weis­ge­gen­stand kön­nen auch Übung, Orts­ge­brauch und, bei ver­mö­gens­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten, aus­län­di­sches Recht sein.