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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 152 Recht auf Beweis

1 Je­de Par­tei hat das Recht, dass das Ge­richt die von ihr form- und frist­ge­recht an­ge­bo­te­nen taug­li­chen Be­weis­mit­tel ab­nimmt.

2 Rechts­wid­rig be­schaff­te Be­weis­mit­tel wer­den nur be­rück­sich­tigt, wenn das In­ter­es­se an der Wahr­heits­fin­dung über­wiegt.