Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 154 Beweisverfügung

Vor der Be­weis­ab­nah­me wer­den die er­for­der­li­chen Be­weis­ver­fü­gun­gen ge­trof­fen. Dar­in wer­den ins­be­son­de­re die zu­ge­las­se­nen Be­weis­mit­tel be­zeich­net und wird be­stimmt, wel­cher Par­tei zu wel­chen Tat­sa­chen der Haupt- oder der Ge­gen­be­weis ob­liegt. Be­weis­ver­fü­gun­gen kön­nen je­der­zeit ab­ge­än­dert oder er­gänzt wer­den.

BGE

142 III 116 (4A_340/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70) (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe 70; Art. 166 Abs. 2 ZPO). Anwendbares Recht (E. 2). Ablehnungsgründe: insb. Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 3.1) und der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör; E. 3.2). Verfahren der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (E. 3.3), Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO und Beschwerdelegitimation (E. 3.4).

147 III 582 (4A_155/2021) from 30. September 2021
Regeste: Art. 50 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 183 Abs. 1 ZPO; Ernennung eines Sachverständigen, der von einer der Parteien als parteiisch angezweifelt wurde. Der in Art. 50 Abs. 1 ZPO verwendete Ausdruck "Gericht" meint bloss, dass die Kantone eine richterliche Behörde (nicht zwingend eine kollegiale) vorsehen müssen, deren Entscheide mit Beschwerde angefochten werden können (E. 4.3). Die Ernennung eines Sachverständigen stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die von einem delegierten Richter erlassen werden kann, auch wenn damit die von einer Partei vorgebrachten Ausstandsgründe verworfen werden (E. 4.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden