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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen

Ge­fähr­det die Be­weis­ab­nah­me die schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen ei­ner Par­tei oder Drit­ter, wie ins­be­son­de­re de­ren Ge­schäfts­ge­heim­nis­se, so trifft das Ge­richt die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.