Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung

1 Das Ge­richt nimmt je­der­zeit Be­weis ab, wenn:

a.
das Ge­setz einen ent­spre­chen­den An­spruch ge­währt; oder
b.
die ge­such­stel­len­de Par­tei ei­ne Ge­fähr­dung der Be­weis­mit­tel oder ein schutz­wür­di­ges In­ter­es­se glaub­haft macht.

2 An­zu­wen­den sind die Be­stim­mun­gen über die vor­sorg­li­chen Mass­nah­men.