Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung

Ver­wei­gert ei­ne Par­tei oder ei­ne drit­te Per­son die Mit­wir­kung be­rech­tig­ter­wei­se, so darf das Ge­richt dar­aus nicht auf die zu be­wei­sen­de Tat­sa­che schlies­sen.

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