Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Ver­wei­gert die drit­te Per­son die Mit­wir­kung un­be­rech­tig­ter­wei­se, so kann das Ge­richt:

a.
ei­ne Ord­nungs­bus­se bis zu 1000 Fran­ken an­ord­nen;
b.
die Straf­dro­hung nach Ar­ti­kel 292 StGB71 aus­spre­chen;
c.
die zwangs­wei­se Durch­set­zung an­ord­nen;
d.
die Pro­zess­kos­ten auf­er­le­gen, die durch die Ver­wei­ge­rung ver­ur­sacht wor­den sind.

2 Säum­nis der drit­ten Per­son hat die glei­chen Fol­gen wie de­ren un­be­rech­tig­te Ver­wei­ge­rung der Mit­wir­kung.

3 Die drit­te Per­son kann die ge­richt­li­che An­ord­nung mit Be­schwer­de an­fech­ten.

BGE

143 III 624 (5A_590/2016) from 12. Oktober 2017
Regeste: Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6).

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