Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung

1 So­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, kön­nen die Par­tei­en für einen be­ste­hen­den oder für einen künf­ti­gen Rechtss­treit über An­sprü­che aus ei­nem be­stimm­ten Rechts­ver­hält­nis einen Ge­richts­stand ver­ein­ba­ren. Geht aus der Ver­ein­ba­rung nichts an­de­res her­vor, so kann die Kla­ge nur am ver­ein­bar­ten Ge­richts­stand er­ho­ben wer­den.

2 Die Ver­ein­ba­rung muss schrift­lich oder in ei­ner an­de­ren Form er­fol­gen, die den Nach­weis durch Text er­mög­licht.

BGE

138 III 471 (4A_66/2012) from 29. Mai 2012
Regeste: a Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO). Zulässigkeit der direkten Beschwerde gegen Entscheide eines Fachgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten (E. 1).

142 III 623 (4A_242/2016) from 5. Oktober 2016
Regeste: Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).

147 III 153 (4A_343/2020) from 9. Februar 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 ZPO; Gerichtsstandsvereinbarung, Culpa in contrahendo. Grundsätze der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung (E. 5). Unmöglichkeit, den tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen festzustellen (E. 6). Objektivierte Auslegung der von den Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die alle Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien erfasst, ist unwirksam. Beschränkt sich eine Gerichtsstandsklausel in einem gekündigten Vertrag hingegen auf Auseinandersetzungen über dessen Zustandekommen und Auflösung sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, so bezieht sie sich nicht auch auf Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nichtzustandekommen eines neuen Vertrags (E. 7).

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