|
Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. 2 Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. BGE
138 III 471 (4A_66/2012) from 29. Mai 2012
Regeste: a Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO). Zulässigkeit der direkten Beschwerde gegen Entscheide eines Fachgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten (E. 1).
142 III 623 (4A_242/2016) from 5. Oktober 2016
Regeste: Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
147 III 153 (4A_343/2020) from 9. Februar 2021
Regeste: Art. 17 Abs. 1 ZPO; Gerichtsstandsvereinbarung, Culpa in contrahendo. Grundsätze der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung (E. 5). Unmöglichkeit, den tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen festzustellen (E. 6). Objektivierte Auslegung der von den Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die alle Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien erfasst, ist unwirksam. Beschränkt sich eine Gerichtsstandsklausel in einem gekündigten Vertrag hingegen auf Auseinandersetzungen über dessen Zustandekommen und Auflösung sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, so bezieht sie sich nicht auch auf Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nichtzustandekommen eines neuen Vertrags (E. 7). |