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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung

1 So­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, kön­nen die Par­tei­en für einen be­ste­hen­den oder für einen künf­ti­gen Rechtss­treit über An­sprü­che aus ei­nem be­stimm­ten Rechts­ver­hält­nis einen Ge­richts­stand ver­ein­ba­ren. Geht aus der Ver­ein­ba­rung nichts an­de­res her­vor, so kann die Kla­ge nur am ver­ein­bar­ten Ge­richts­stand er­ho­ben wer­den.

2 Die Ver­ein­ba­rung muss schrift­lich oder in ei­ner an­de­ren Form er­fol­gen, die den Nach­weis durch Text er­mög­licht.