Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 170 Vorladung

1 Zeu­gin­nen und Zeu­gen wer­den vom Ge­richt vor­ge­la­den.

2 Das Ge­richt kann den Par­tei­en ge­stat­ten, Zeu­gin­nen oder Zeu­gen oh­ne Vor­la­dung mit­zu­brin­gen.

3 Die Be­fra­gung kann am Auf­ent­halts­ort der Zeu­gin oder des Zeu­gen er­fol­gen. Die Par­tei­en sind dar­über recht­zei­tig zu in­for­mie­ren.

BGE

146 III 194 (4A_180/2020) from 6. Juli 2020
Regeste: Art. 228 ff. ZPO; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).

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