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Art. 170 Vorladung
1 Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen. 2 Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen. 3 Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren. |