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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 170 Vorladung

1 Zeu­gin­nen und Zeu­gen wer­den vom Ge­richt vor­ge­la­den.

2 Das Ge­richt kann den Par­tei­en ge­stat­ten, Zeu­gin­nen oder Zeu­gen oh­ne Vor­la­dung mit­zu­brin­gen.

3 Die Be­fra­gung kann am Auf­ent­halts­ort der Zeu­gin oder des Zeu­gen er­fol­gen. Die Par­tei­en sind dar­über recht­zei­tig zu in­for­mie­ren.