Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 18 Einlassung

So­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, wird das an­ge­ru­fe­ne Ge­richt zu­stän­dig, wenn sich die be­klag­te Par­tei oh­ne Ein­re­de der feh­len­den Zu­stän­dig­keit zur Sa­che äus­sert.

BGE

149 V 195 (9C_474/2022) from 5. Juni 2023
Regeste: Art. 89 Abs. 2 KVG; die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts bei in verschiedenen Kantonen praktizierenden Leistungserbringern. Örtlich zuständig nach der Alternativanknüpfung von Art. 89 Abs. 2 KVG (Ort der ständigen Einrichtung) ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, in dem die Arztperson - unter Berücksichtigung ihrer gesamten Praxis - schwerpunktmässig tätig ist. Praktiziert diese an Arbeitsorten in zwei oder mehr Kantonen, bedarf dies einer Gewichtung der jeweiligen Tätigkeiten. Für eine solche Gewichtung dürfen an die klagende Partei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (E. 4 und 4.1).

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