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Art. 185 Auftrag
1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung. 2 Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. 3 Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens. BGE
107 II 381 () from 1. September 1981
Regeste: Art. 50 Abs. 1 OG. Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden.
140 III 24 (4A_336/2013) from 10. Dezember 2013
Regeste: Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Liegt bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens (E. 3.3.1); Grundsätze der vorsorglichen Einholung von polydisziplinären Gutachten (E. 3.3.4).
141 V 330 (8C_690/2014) from 4. Mai 2015
Regeste: Art. 43 Abs. 1, Art. 44, 49, 51 und 55 ATSG; Art. 5 und 46 VwVG. Die IV-Stelle hat über die Zulassung bzw. Ablehnung von an die medizinische Gutachterstelle gerichteten Zusatzfragen der versicherten Person mittels Verfügung zu befinden (E. 2-4). Will die versicherte Person dagegen Beschwerde erheben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen (E. 5-8).
142 III 40 (4A_352/2015) from 4. Januar 2016
Regeste: Intervention in die vorsorgliche Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Zusammenfassung der anwendbaren Rechtsprinzipien beim Verfahren der vorsorglichen Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (E. 3.1). Eine Nebenintervention ist in einem solchen Verfahren zulässig (E. 3.2). Die intervenierende Partei kann um ihren Beitritt ersuchen und in jedem Verfahrensstadium teilnehmen, so auch bei der Berufung oder Beschwerde (E. 3.3). |