Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 189 Schiedsgutachten

1 Die Par­tei­en kön­nen ver­ein­ba­ren, über strei­ti­ge Tat­sa­chen ein Schieds­gut­ach­ten ein­zu­ho­len.

2 Für die Form der Ver­ein­ba­rung gilt Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2.

3 Das Schieds­gut­ach­ten bin­det das Ge­richt hin­sicht­lich der dar­in fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen, wenn:

a.
die Par­tei­en über das Rechts­ver­hält­nis frei ver­fü­gen kön­nen;
b.
ge­gen die be­auf­trag­te Per­son kein Aus­stands­grund vor­lag; und
c.
das Schieds­gut­ach­ten oh­ne Be­vor­zu­gung ei­ner Par­tei er­stellt wur­de und nicht of­fen­sicht­lich un­rich­tig ist.

Court decisions

141 III 201 (4A_92/2015) from May 18, 2015
Regeste: Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4).

141 III 274 (4A_655/2014) from May 20, 2015
Regeste: Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5).

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