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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit

In An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit ist das Ge­richt oder die Be­hör­de am Wohn­sitz oder Sitz der ge­such­stel­len­den Par­tei zwin­gend zu­stän­dig, so­fern das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.