Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 197 Grundsatz

Dem Ent­scheid­ver­fah­ren geht ein Schlich­tungs­ver­such vor ei­ner Schlich­tungs­be­hör­de vor­aus.