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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 202 Einleitung

1 Das Ver­fah­ren wird durch das Schlich­tungs­ge­such ein­ge­lei­tet. Die­ses kann in den For­men nach Ar­ti­kel 130 ein­ge­reicht oder münd­lich bei der Schlich­tungs­be­hör­de zu Pro­to­koll ge­ge­ben wer­den.

2 Im Schlich­tungs­ge­such sind die Ge­gen­par­tei, das Rechts­be­geh­ren und der Streit­ge­gen­stand zu be­zeich­nen.

3 Die Schlich­tungs­be­hör­de stellt der Ge­gen­par­tei das Schlich­tungs­ge­such un­ver­züg­lich zu und lädt gleich­zei­tig die Par­tei­en zur Ver­mitt­lung vor.

4 In den An­ge­le­gen­hei­ten nach Ar­ti­kel 200 kann sie, so­weit ein Ur­teils­vor­schlag nach Ar­ti­kel 210 oder ein Ent­scheid nach Ar­ti­kel 212 in Fra­ge kommt, aus­nahms­wei­se einen Schrif­ten­wech­sel durch­füh­ren.