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Art. 204 Persönliches Erscheinen
1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. 2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. 3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |