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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kos­ten des Schlich­tungs­ver­fah­rens wer­den der kla­gen­den Par­tei auf­er­legt:

a.
wenn sie das Schlich­tungs­ge­such zu­rück­zieht;
b.
wenn das Ver­fah­ren we­gen Säum­nis ab­ge­schrie­ben wird;
c.
bei Er­tei­lung der Kla­ge­be­wil­li­gung.

2 Bei Ein­rei­chung der Kla­ge wer­den die Kos­ten zur Haupt­sa­che ge­schla­gen.