Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren

1 Das Ge­richt kann den Par­tei­en je­der­zeit ei­ne Me­dia­ti­on emp­feh­len.

2 Die Par­tei­en kön­nen dem Ge­richt je­der­zeit ge­mein­sam ei­ne Me­dia­ti­on be­an­tra­gen.

3 Das ge­richt­li­che Ver­fah­ren bleibt bis zum Wi­der­ruf des An­tra­ges durch ei­ne Par­tei oder bis zur Mit­tei­lung der Be­en­di­gung der Me­dia­ti­on sis­tiert.

BGE

147 I 241 (2C_283/2020) from 5. Februar 2021
Regeste: Art. 213 ff. ZPO; Art. 6 ff. der Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen des Kantons Freiburg vom 6. Dezember 2010 (MedV/FR); Mediation; Bewilligung der Ausübung; Rechtsprechung und Organisation der Gerichte; unentgeltliche Rechtspflege; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Darstellung der rechtlichen Vorschriften des Kantons Freiburg, welche die justizförmige Tätigkeit des Mediators in Zivilsachen einer Bewilligungspflicht unterwerfen (E. 3). Die Kantone haben die originäre Kompetenz, die justizförmige Tätigkeit von Mediatoren in Zivilsachen zu regeln (E. 5.1). Aus Art. 213 ff. ZPO folgt jedoch, dass die Kantone das Recht zur Ausübung dieser Funktion nicht von der vorgängigen Erteilung einer Bewilligung abhängig machen dürfen (E. 5.2-5.8). Möglichkeit für einen Kanton, eine Liste mit Personen zu führen, die im Bereich der Mediation qualifiziert sind, und die Kosten für Mediationsverfahren nur zu übernehmen, wenn sich die Parteien an eine dieser Personen wenden (E. 5.7.6 und 5.7.7). Praktische Auswirkungen dieser Grundsätze (E. 6).

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