Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

1 Die Me­dia­ti­on ist von der Schlich­tungs­be­hör­de und vom Ge­richt un­ab­hän­gig und ver­trau­lich.

2 Die Aus­sa­gen der Par­tei­en dür­fen im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren nicht ver­wen­det wer­den.