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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters

Für Kla­gen, die ei­ne Be­rei­ni­gung des Zi­vil­stands­re­gis­ters be­tref­fen, ist zwin­gend das Ge­richt zu­stän­dig, in des­sen Amts­kreis die zu be­rei­ni­gen­de Be­ur­kun­dung von Per­so­nen­stands­da­ten er­folgt ist oder hät­te er­fol­gen müs­sen.