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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 221 Klage

1 Die Kla­ge ent­hält:

a.
die Be­zeich­nung der Par­tei­en und all­fäl­li­ger Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter;
b.
das Rechts­be­geh­ren;
c.
die An­ga­be des Streit­werts;
d.
die Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen;
e.
die Be­zeich­nung der ein­zel­nen Be­weis­mit­tel zu den be­haup­te­ten Tat­sa­chen;
f.
das Da­tum und die Un­ter­schrift.

2 Mit der Kla­ge sind fol­gen­de Bei­la­gen ein­zu­rei­chen:

a.
ei­ne Voll­macht bei Ver­tre­tung;
b.
ge­ge­be­nen­falls die Kla­ge­be­wil­li­gung oder die Er­klä­rung, dass auf das Schlich­tungs­ver­fah­ren ver­zich­tet wer­de;
c.
die ver­füg­ba­ren Ur­kun­den, wel­che als Be­weis­mit­tel die­nen sol­len;
d.
ein Ver­zeich­nis der Be­weis­mit­tel.

3 Die Kla­ge kann ei­ne recht­li­che Be­grün­dung ent­hal­ten.