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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 227 Klageänderung

1 Ei­ne Kla­ge­än­de­rung ist zu­läs­sig, wenn der ge­än­der­te oder neue An­spruch nach der glei­chen Ver­fah­rens­art zu be­ur­tei­len ist und:

a.
mit dem bis­he­ri­gen An­spruch in ei­nem sach­li­chen Zu­sam­men­hang steht;
oder
b.
die Ge­gen­par­tei zu­stimmt.

2 Über­steigt der Streit­wert der ge­än­der­ten Kla­ge die sach­li­che Zu­stän­dig­keit des Ge­richts, so hat die­ses den Pro­zess an das Ge­richt mit der hö­he­ren sach­li­chen Zu­stän­dig­keit zu über­wei­sen.

3 Ei­ne Be­schrän­kung der Kla­ge ist je­der­zeit zu­läs­sig; das an­ge­ru­fe­ne Ge­richt bleibt zu­stän­dig.