Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen

1 Für ehe­recht­li­che Ge­su­che und Kla­gen so­wie für Ge­su­che um An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men ist das Ge­richt am Wohn­sitz ei­ner Par­tei zwin­gend zu­stän­dig.

2 Für Ge­su­che der Auf­sichts­be­hör­de in Be­trei­bungs­sa­chen auf An­ord­nung der Gü­ter­tren­nung ist das Ge­richt am Wohn­sitz der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners zwin­gend zu­stän­dig.

BGE

133 III 37 () from 4. Dezember 2006
Regeste: Endentscheid; anwendbares Recht; Guthabenkonto; Verjährung. Ein Entscheid, mit dem die Einrede der Verjährung gutgeheissen wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (E. 1). Bei Fehlen einer Rechtswahl unterstehen die Beziehungen aus einem Konto-/Depotvertrag zwischen einer Bank mit Sitz in der Schweiz und einem Kunden mit Wohnsitz im Ausland dem schweizerischen Recht (Art. 117 IPRG; E. 2). Die Verjährung des Rechts auf Rückerstattung der in einem Konto/Depot hinterlegten Guthaben beginnt erst im Zeitpunkt zu laufen, in dem die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien beendigt sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

139 III 482 (5A_338/2013) from 3. Oktober 2013
Regeste: Art. 292 Abs. 1 ZPO; Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Verlangt der beklagte Ehegatte zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens, macht er aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig, so dokumentiert er seinen Scheidungswillen im Sinn von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3).

145 III 255 (5A_479/2018) from 6. Mai 2019
Regeste: Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5).

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