Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen

1 Für ehe­recht­li­che Ge­su­che und Kla­gen so­wie für Ge­su­che um An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men ist das Ge­richt am Wohn­sitz ei­ner Par­tei zwin­gend zu­stän­dig.

2 Für Ge­su­che der Auf­sichts­be­hör­de in Be­trei­bungs­sa­chen auf An­ord­nung der Gü­ter­tren­nung ist das Ge­richt am Wohn­sitz der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners zwin­gend zu­stän­dig.