Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 232 Schlussvorträge

1 Nach Ab­schluss der Be­weis­ab­nah­me kön­nen die Par­tei­en zum Be­wei­s­er­geb­nis und zur Sa­che Stel­lung neh­men. Die kla­gen­de Par­tei plä­diert zu­erst. Das Ge­richt gibt Ge­le­gen­heit zu ei­nem zwei­ten Vor­trag.

2 Die Par­tei­en kön­nen ge­mein­sam auf die münd­li­chen Schluss­vor­trä­ge ver­zich­ten und be­an­tra­gen, schrift­li­che Par­tei­vor­trä­ge ein­zu­rei­chen. Das Ge­richt setzt ih­nen da­zu ei­ne Frist.

BGE

121 IV 29 () from 25. Januar 1995
Regeste: Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Subsidiarität gegenüber anderen Ungehorsamstatbeständen. Kann der Strafrichter im Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine vom Zivilrichter erlassene vorsorgliche Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit prüfen? (E. 2a). Der Ungehorsam erfüllt auch dann den Tatbestand von Art. 292 StGB, wenn das durch die Verfügung untersagte Verhalten ohnehin schon, etwa als Ehrverletzung oder als unlauterer Wettbewerb, strafbar ist; anders, wenn die Missachtung der Verfügung als solche einen besonderen Straftatbestand des eidgenössischen oder kantonalen Rechts erfüllt (Subsidiarität von Art. 292 StGB gegenüber anderen Ungehorsamstatbeständen) (E. 2b).

141 III 302 (5A_793/2014) from 18. Mai 2015
Regeste: Art. 313 ZPO; Anschlussberufung. Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2).

146 III 97 (4A_328/2019) from 9. Dezember 2019
Regeste: Art. 232 Abs. 2 ZPO; Schriftliche Schlussvorträge. Verzichten die Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen, hat das Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag zu geben (E. 3).

146 III 194 (4A_180/2020) from 6. Juli 2020
Regeste: Art. 228 ff. ZPO; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).

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