Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 235

1 Das Ge­richt führt über je­de Ver­hand­lung Pro­to­koll. Die­ses ent­hält ins­be­son­de­re:

a.
den Ort und die Zeit der Ver­hand­lung;
b.
die Zu­sam­men­set­zung des Ge­richts;
c.
die An­we­sen­heit der Par­tei­en und ih­rer Ver­tre­tun­gen;
d.
die Rechts­be­geh­ren, An­trä­ge und Pro­zes­s­er­klä­run­gen der Par­tei­en;
e.
die Ver­fü­gun­gen des Ge­richts;
f.
die Un­ter­schrift der pro­to­koll­füh­ren­den Per­son.

2 Aus­füh­run­gen tat­säch­li­cher Na­tur sind dem we­sent­li­chen In­halt nach zu pro­to­kol­lie­ren, so­weit sie nicht in den Schrift­sät­zen der Par­tei­en ent­hal­ten sind. Sie kön­nen zu­sätz­lich auf Ton­band, auf Vi­deo oder mit an­de­ren ge­eig­ne­ten tech­ni­schen Hilfs­mit­teln auf­ge­zeich­net wer­den.

3 Über Ge­su­che um Pro­to­koll­be­rich­ti­gung ent­schei­det das Ge­richt.

BGE

142 I 86 (1C_457/2015) from 3. Mai 2016
Regeste: Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Ergebnisse des Augenscheins müssen grundsätzlich schriftlich protokolliert und den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern (E. 2.2 und 2.3). Offengelassen, ob es in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen genügt, nach dem Augenschein eine Parteiverhandlung durchzuführen und die Ergebnisse des Augenscheins und die Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen festzuhalten (E. 2.4). Diese müssen jedenfalls die Möglichkeit haben, noch vor Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) zu einer Fotodokumentation vom Augenschein Stellung zu nehmen (E. 2.5), sofern sie darauf nicht verzichten (E. 2.4 und 2.6).

143 IV 408 (6B_32/2017) from 29. September 2017
Regeste: a Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).

144 III 54 (5A_213/2017) from 11. Dezember 2017
Regeste: Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in analoger Anwendung; Zulässigkeit einer Scheidungsklage, insbesondere mit Bezug auf die Form ihrer Abfassung. Formelle Anforderungen an die Redaktion der Klage (E. 4).

146 III 194 (4A_180/2020) from 6. Juli 2020
Regeste: Art. 228 ff. ZPO; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).

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