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Art. 235
1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. 3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht. |