Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft

Für Ge­su­che und Kla­gen bei ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft so­wie für Ge­su­che um An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men ist das Ge­richt am Wohn­sitz ei­ner Par­tei zwin­gend zu­stän­dig.

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