Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Ge­setz es vor oder dient es der Voll­stre­ckung, so wird der Ent­scheid Be­hör­den und be­trof­fe­nen Drit­ten mit­ge­teilt oder ver­öf­fent­licht.

BGE

144 III 298 (5A_623/2017) from 14. Mai 2018
Regeste: Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8).

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