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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Ge­setz es vor oder dient es der Voll­stre­ckung, so wird der Ent­scheid Be­hör­den und be­trof­fe­nen Drit­ten mit­ge­teilt oder ver­öf­fent­licht.